Zum Inhalt springen
Harpstedter Turnerbund von 1881 e.V.

Verein

Satzung

Satzung des Harpstedter Turnerbundes von 1881 e.V., beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 19. Februar 2016.

Satzung (unterzeichnetes Original)

PDF · 10 Seiten · ca. 4,8 MB

Herunterladen

Zeigt dein Browser das Dokument nicht an? In neuem Tab öffnen

Hinweis zur Fassung

Der folgende Text wurde aus dem gescannten Original übertragen, damit er durchsuchbar und auf dem Handy gut lesbar ist. Maßgeblich ist im Zweifel das unterzeichnete Dokument oben.

§ 1Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Harpstedter Turnerbund von 1881 e.V.“

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wildeshausen eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Harpstedt.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Die Vereinsfarben sind blau und weiß.

Im Vereinsemblem steht die Bezeichnung „Harpstedter Turnerbund“ abgekürzt HTB.

§ 2Mitgliedschaft in anderen Sportorganisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen sowie der ihm angeschlossenen Verbände. Er übernimmt das bestehende Verbandsrecht.

Für aktive Mitglieder gelten die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen des Landessportbundes und seiner angeschlossenen Verbände ergänzend.

§ 3Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Ausübung von Sport und die Teilnahme an Sportwettkämpfen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 4Vergütungen, Aufwendungsersatz für Tätigkeiten im Verein

Die Organämter und Tätigkeiten in dem Verein werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Tätigkeiten im Dienst des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Erweiterte Vorstand ist zu informieren.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und – falls erforderlich – zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die beauftragte Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb des Geschäftsjahres seiner Entstehung geltend gemacht werden. Soweit Ansprüche im letzten Quartal des Geschäftsjahres entstanden sind, können diese grundsätzlich nur bis zum 31. Januar des Folgejahres geltend gemacht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Vom Erweiterten Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die vom Erweiterten Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 5Mitgliedschaft

Jede natürliche Person kann die Mitgliedschaft erwerben.

Der Verein besteht aus

  • aktiven Mitgliedern
  • Fördermitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag aus dem Mitgliederkreis in der Mitgliederversammlung ernannt. Die Ehrenmitgliedschaft setzt besondere Verdienste um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins voraus.

§ 6Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen.

Geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige Personen werden durch gesetzliche Vertreter angemeldet. Eigene Anträge beschränkt geschäftsfähiger Personen bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Mit der Zustimmung bzw. der Antragstellung verpflichten sich diese, fällige Beiträge der Mitglieder zu begleichen.

Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.

§ 7Beendigung der Mitgliedschaft

Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

Eine Kündigung bedarf der Schriftform und ist über die Geschäftsstelle an den Vorstand zu richten. Bei nicht unbeschränkt geschäftsfähigen Mitgliedern bedarf eine Kündigung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Eine Kündigung ist jeweils zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.

Eine Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist bei Vorliegen klarer Beweislage zulässig wegen

  • eines Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz zweifacher Mahnung,
  • eines Wechsels des Wohnsitzes ohne Mitteilung an den Verein,
  • groben unsportlichen Verhaltens in mehr als 2 Fällen.

Ein Ausschluss aus dem Verein ist zulässig,

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,
  • wenn das Mitglied massiv gegen die Interessen des Vereins gehandelt oder dem Ansehen des Vereins beträchtlichen Schaden zugefügt hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Vor Beschlussfassung hat das betroffene Mitglied das Recht der Anhörung und Stellungnahme vor dem Ehrenrat.

Die Streichung von der Mitgliederliste oder der Ausschluss aus dem Verein ist dem betroffenen Mitglied mit Einschreiben mitzuteilen.

§ 8Mitgliedsbeiträge, Umlagen

Beiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach beschlossen.

Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens 2x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines zweifachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.

Die Fälligkeit und die Zahlungsweise sowie das Einzugsverfahren und Erhebung einer zusätzlichen Verwaltungsgebühr in begründeten Einzelfällen werden in einer Beitragsordnung geregelt. Dies gilt auch für die Anträge auf Stundung, Ermäßigung und Erlass der Beiträge nach Abs. 1, über die der Vorstand entscheidet.

Der Erweiterte Vorstand kann für kostenintensive Sparten die Notwendigkeit und die Höhe von Zusatzbeiträgen im Einvernehmen mit der Spartenleitung beschließen. Das Gleiche gilt für Kursgebühren bei Kursen. Kann kein Einvernehmen mit der Spartenleitung hergestellt werden, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 12Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand durch Aushang am Vereinsheim und Veröffentlichung auf der Internetseite des Harpstedter Turnerbundes mindestens zwei Wochen vor der Versammlung einberufen.

Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Protokollierung des Tags des Aushangs oder die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse aus.

Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten

  • Geschäftsbericht des Vorstands mit Ausblick auf die künftigen Vereinsaktivitäten
  • Kassenbericht des Kassenwartes
  • Bericht der Rechnungsprüfer
  • Berichte der Spartenleiter
  • anstehende Personalentscheidungen (Wahlen)

Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Anträge können drei Tage vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingesehen werden.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Stimmberechtigt sind alle anwesenden Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr überschritten haben. Bei Beschlüssen über Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 8) sind nur volljährige Vereinsmitglieder stimmberechtigt.

Eine Übertragung oder die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter ist nicht zulässig.

Die Stimmberechtigten erhalten eine Stimmberechtigungskarte, mit der sie ihre Berechtigung zur Stimmabgabe belegen. Die Karten haben unterschiedliche Farben für jugendliche und volljährige Vereinsmitglieder.

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen/Zeigen der Stimmberechtigungskarte. Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel (mindestens jedoch acht Mitglieder) der anwesenden Mitglieder ist eine Abstimmung geheim durchzuführen.

Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung wählt aus den anwesenden Mitgliedern einen Wahlleiter. Bei Personalentscheidungen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Gelingt dies keinem Bewerber, erfolgt eine Zweitwahl. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen bekommen hat.

Über die Gültigkeit von Stimmen entscheidet der Wahlleiter. Stimmenthaltungen rechnen nicht mit.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 16Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan obliegen.

Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen, zu denen auch die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen gehört.

Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, bei dessen Abwesenheit, die seines Sitzungsvertreters.

§ 17Erweiterter Vorstand

Der Erweiterte Vorstand setzt sich aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands, den Spartenleitern, dem Jugendwart und der Frauenwartin zusammen.

Der erweiterte Vorstand wird durch den Vereinsvorstand bzw. dem Vereinsvorsitzenden oder einem seiner Vertreter geleitet.

Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.

§ 18Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten der Organe, des erweiterten Vorstandes und der Geschäftsablauf werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

Die Geschäftsordnung wird vom Erweiterten Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 19Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen

Der geschäftsführende Vorstand beruft die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstands und die des Erweiterten Vorstandes ein und leitet diese.

Die Einberufung der Vorstandssitzungen und die des Erweiterten Vorstandes erfolgen grundsätzlich formlos, kann aber in der Geschäftsordnung geändert werden.

§ 20Kassenprüfung

Die Haushaltsführung des Vereins ist mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen.

Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist nach Unterbrechung von einem Jahr zulässig. Sie unterstehen ausschließlich und unmittelbar der Mitgliederversammlung. Die Amtsperioden sollten überlappend sein. Zum Kassenprüfer kann nur gewählt werden, wer kein Amt im Erweiterten Vorstand ausübt und nicht in einem Angestelltenverhältnis zum Verein steht.

Die Prüfungsergebnisse sowie daraus resultierende Empfehlungen werden dem Vorstand 14 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis vorgelegt.

Näheres zur Durchführung der Prüfung, zur Bekanntgabe und Umsetzung der Prüfungsergebnisse kann in einer Finanzordnung geregelt werden.

Die Kassenprüfer/innen sollen über entsprechende Sachkunde verfügen. Stehen keine Kassenprüfer/innen oder keine mit entsprechender Sachkunde zur Verfügung, kann die Mitgliederversammlung einen/eine Steuerberater/in, vereidigte/n Buchprüfer/in oder Wirtschaftsprüfer/in beauftragen.

§ 21Ausschüsse

Der Vorstand kann verschiedene Ausschüsse zu seiner Unterstützung einsetzen.

Die Ausschüsse sind an die Weisungen des Vorstandes gebunden. Die Leitung der Ausschüsse wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 22Einrichtung von Sparten

Sparten werden nach Beschluss des Erweiterten Vorstandes für Vereinsmitglieder eingerichtet, die eine bestimmte Sportart gemeinsam ausüben wollen.

Jedes Vereinsmitglied kann mehreren Sparten angehören.

Die Organisation und die Geschäftsführung der Sparten werden in der Spartenordnung geregelt.

§ 23Ordnungsmaßnahmen

Der Erweiterte Vorstand kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder einer Sparte gegen ein Mitglied des Vereins wegen eines Verstoßes gegen Sportordnungen oder unsportlichen Verhaltens Ordnungsmaßnahmen androhen und aussprechen.

Diese sind beschränkt auf

  • Verwarnungen
  • Verweise
  • Vorübergehende Sperre für die Teilnahme am Sport- und Übungsbetrieb.

Der Ausspruch der Ordnungsmaßnahme ist dem betroffenen Mitglied mit Einschreibebrief bekannt zu geben.

Gegen die Maßnahme kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang eine Entscheidung durch den Ehrenrat beantragen.

§ 24Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Erweiterte Vorstand Ordnungen erlassen, z. B. eine Geschäftsordnung, Finanzordnung, Spartenordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Vereinseinrichtungen, soweit sie nicht schon bei den Einzelbestimmungen vorgesehen sind. Die Ordnungen werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes beschlossen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

Die Ordnungen werden nach Beschluss im Vereinsheim ausgehängt und der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

§ 25Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus vier ordentlichen volljährigen Vereinsmitgliedern.

Die Mitglieder des Ehrenrats werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die gewählten Mitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Sie dürfen dem Erweiterten Vorstand nicht angehören.

§ 26Zuständigkeit des Ehrenrates

Der Ehrenrat kann mit Stimmenmehrheit gegen Vereinsmitglieder, die den Vereinsinteressen zuwiderhandeln oder durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins schuldhaft die Vereinsinteressen schädigen, auf Antrag des Erweiterten Vorstands folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:

  • Verwarnung
  • befristete Sperre für die Teilnahme am Übungs- und Sportbetrieb
  • Ausschluss aus dem Verein

Der Ehrenrat entscheidet auf Antrag eines betroffenen Mitgliedes über Ordnungsmaßnahmen des erweiterten Vorstandes.

Er kann verhängte Ordnungsmaßnahmen des Erweiterten Vorstandes korrigieren.

Entscheidungen des Ehrenrates werden mit der Bekanntgabe wirksam. Die Bekanntgabe an das betroffene Vereinsmitglied erfolgt mit Einschreibebrief.

§ 27Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 14 Tage vor dem Versammlungstag unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht durch Handaufheben oder auf Antrag geheim durch Stimmzettel.

Von jeder Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben zu den wichtigsten Beratungsinhalten, zu den gestellten Anträgen mit den entsprechenden Abstimmungsergebnissen enthalten. Die von jedem Teilnehmer abgezeichnete Teilnehmerliste ist Bestandteil des Protokolls. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

Die Vorschriften der §§ 12, 13, 15 und 16 bleiben hiervon unberührt.

§ 28Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung werden der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsame Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an den Flecken Harpstedt oder seinen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Harpstedt, 12.02.2016