§ 1Grund
Der Verein führt eine Geschäftsordnung nach § 24 seiner Satzung.
Verein
Die interne Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeiten der Organe, den Geschäftsablauf sowie die Rechte und Pflichten der Sparten. Sie wird vom Erweiterten Vorstand beschlossen und ist nicht Bestandteil der Satzung.
Geschäftsordnung (unterzeichnetes Original)
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Hinweis zur Fassung
Der Verein führt eine Geschäftsordnung nach § 24 seiner Satzung.
Die Tagesordnung der Vorstandsitzungen wird vom 1. Vorsitzenden in Einvernehmen mit dem Vorstand festgesetzt.
Die Einladung erfolgt durch Festlegung der Termine am Jahresanfang.
Die Vorstandssitzungen sind in der Regel einmal im Monat. Der Vorstand wird einberufen, sooft es die Geschäftslage des Vereins erfordert oder wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder es verlangt. Auf Verlangen der Hälfte der Vorstandsmitglieder kann auch der 2. Vorsitzende eine Sitzung des Vorstandes einberufen.
Der Vorstand hat über die von den Sparten eingereichten Kostenplanungen zu beschließen. Die Beschlüsse sind den Sparten mitzuteilen. Kürzungen in den Planungen sind den Sparten zu begründen.
Über die Gründung von Spielgemeinschaften entscheidet ausschließlich der Vorstand.
Der erweiterte Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäftslage des Vereins erfordert oder die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes es verlangt. Auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes kann auch der 2. Vorsitzende eine Sitzung des erweiterten Vorstandes einberufen.
Die Tagesordnung zu den in § 2 und § 2a gemäß Geschäftsordnung aufgeführten Sitzungen wird zu Beginn der jeweiligen Sitzungen besprochen.
Protokolle der Sitzungen erhalten die Mitglieder des Vorstandes sowie die Geschäftsstelle als Archiv. Protokolle für Mitglieder des erweiterten Vorstandes und des Ehrenrates werden auf Anforderung zugestellt.
Protokolle fertigt der Geschäftsführer oder ein zu benennender Protokollführer.
Der allgemeine Schriftverkehr ist im Auftrage des Vorstandes von der Geschäftsstelle zu führen. Zeichnungsberechtigt ist der Vorstand.
Rechtsgeschäfte, Verträge und Urkunden sind in jedem Fall gemäß § 13 der Satzung zu unterzeichnen. Diese müssen vor Unterzeichnung im Vorstand beschlossen werden.
Der Geschäftsführer ist für die Einhaltung der Vereinsatzung zuständig. Er überprüft den Versicherungsschutz und ist für die Belange des/der FSJ er/Innen verantwortlich.
Der Jugendwart nimmt die speziellen Interessen der Kinder und Jugendlichen im Verein wahr und betreut in Absprache mit den Spartenleitern die Jugendbetreuer der einzelnen Sparten.
Die Frauenwartin vertritt die Interessen des Frauensports innerhalb des Vereins und gegenüber den Verbänden, denen der Verein angehört.
Jugendwart und Frauenwartin werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Ausschüsse werden gemäß § 21 der Satzung durch den Vorstand eingesetzt. Jeder Ausschuss wird generell durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Der Ausschussvorsitzende berichtet dem Vorstand regelmäßig über den Stand des durch den Vorstand vorgegebenen Auftrages.
Der Verein bietet z. Z. Sport in folgenden Sparten an:
Jede Sparte hat dem Vorstand bis zum 01. Februar des laufenden Jahres eine detaillierte Kostenplanung für das folgende Geschäftsjahr vorzulegen. Die Planung ist zu unterteilen in die Bereiche:
Über die Planung beschließt der Vorstand gemäß § 2 der GO.
Von den Sparten vorbereitete Verträge (z. B. für Trainer) sind dem Vorstand vorzulegen. Verträge dürfen nur vom Vorstand gemäß Satzung unterzeichnet werden.
Über Anschaffungen bis zu einer Höhe von 250,00 € ohne Antrag entscheiden die Sparten im Rahmen ihrer genehmigten Kostenplanung. ÜL-Entschädigungen sind mit dem Vorstand abzusprechen.
Die ÜL müssen ihre halbjährlichen Abrechnungen sowie die Anwesenheitslisten fristgerecht dem Kassenwart vorlegen. Termine sind der 10. Juni und der 1. Dezember jeden Jahres. Die Spartenleiter sind für die Einhaltung der Fristen verantwortlich.
Ist eine Kostenüberschreitung zu erwarten, ist der Vorstand hierüber unverzüglich zu unterrichten.
Die Gründung von Spielgemeinschaften erfolgt ausschließlich durch den Vorstand, siehe § 2. Die Sparten haben das Recht, die Gründung von Spielgemeinschaften zu planen. Der Vorstand ist hierüber zu informieren. Planungen und Vorteile sind schriftlich darzustellen. Anträge sind durch die Spartenleitungen an den Vorstand zu richten. Die Anträge müssen dem Vorstand 7 Tage vor einer Vorstandssitzung vorliegen.
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Beschlussmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung außer Kraft.
Diese Geschäftsordnung gilt auf unbestimmte Zeit.
Harpstedt, den 02. Mai 2023